Seite: Home Infoplattform Infos zu Kostenübernahmen

Infos zu Kostenübernahmen

Powerpoint-Aufklärungsvideo Lichen Sclerosus

erstellt im Juni 2018 von TopPharm Apotheken Schweiz in Zusammenarbeit mit dem Verein zur internen Weiterbildung für das Toppharm Personals (1800 Angestellte, 130 Apotheken).  TopPharm ist die grösste Gruppierung selbstständiger Apotheken in der Deutschschweiz.

Dauer ca. 30 Minuten.
Zum Video

Die dazugehörige Powerpoint-Präsentation findet ihr separat hier (PDF Power Point Präsentation).

Wenn ihr Apotheken kennt, die Interesse haben an einer Teamschulung zum Thema LS, meldet euch bitte beim Vorstand. Seht dazu auch das Aufklärungsmaterial für Apotheken unter der Lasche „Aufklärungsarbeit“. Euer Mitwirken bei der Aufklärung iin den Apotheken kann ganz anonym geschehen, ihr helft damit weiteren Betroffenen zur Diagnose. Jede aufgeklärte Apotheke macht einen Unterschied aus. 

Behandlungen in der Schweiz

Unter gewissen Bedingungen gibt es Kostengutsprachen für Patienten aus Deutschland (resp. der EU) zur Behandlung in der Schweiz. Nähere Informationen hierzu findet ihr unter:  www.kvg.org  Dort findet ihr ein Infoblatt, eine Broschüre und die entsprechenden Formulare.

Broschüre FZA de (PDF)
Informationsblatt Spitäler de (PDF)
Formular E112 de (PDF)

Ergänzende Informationen zur Kostenübernahme der Deutschen Krankenkassen für Behandlungen in der Schweiz

Ganz allgemein wird ein E112 nur bei Spitzenbehandlungen ausgestellt, d.h. bei Behandlungen, die in Deutschland nicht oder nur mit zeitlicher Verzögerung möglich sind.
Für die Einholung von Zweitmeinungen ist die Ausstellung eines E112 ausgeschlossen, weil hier die Behandlung ja grundsätzlich in der Bundesrepublik möglich ist und es keinen medizinischen Grund gibt, für eine Zweitmeinung in die Schweiz zu gehen. Sollte eine Kasse auf dem Wege der Kulanz einen E112 trotzdem ausstellen, könnten – entsprechend den allgemeinen Regelungen – hier maximal die deutschen Vertragssätze erstattet werden.

Hier die einschlägige Rechtsnorm nach der verfahren wird:
§ 13 SGB V
(4) 1Versicherte sind berechtigt, auch Leistungserbringer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz anstelle der Sach- oder Dienstleistung im Wege der Kostenerstattung in Anspruch zu nehmen, es sei denn, Behandlungen für diesen Personenkreis im anderen Staat sind auf der Grundlage eines Pauschbetrages zu erstatten oder unterliegen auf Grund eines vereinbarten Erstattungsverzichts nicht der Erstattung. 2Es dürfen nur solche Leistungserbringer in Anspruch genommen werden, bei denen die Bedingungen des Zugangs und der Ausübung des Berufes Gegenstand einer Richtlinie der Europäischen Gemeinschaft sind oder die im jeweiligen nationalen System der Krankenversicherung des Aufenthaltsstaates zur Versorgung der Versicherten berechtigt sind. 3Der Anspruch auf Erstattung besteht höchstens in Höhe der Vergütung, die die Krankenkasse bei Erbringung als Sachleistung im Inland zu tragen hätte. 4Die Satzung hat das Verfahren der Kostenerstattung zu regeln. 5Sie hat dabei ausreichende Abschläge vom Erstattungsbetrag für Verwaltungskosten und fehlende Wirtschaftlichkeitsprüfungen vorzusehen sowie vorgesehene Zuzahlungen in Abzug zu bringen. 6Ist eine dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechende Behandlung einer Krankheit nur in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum möglich, kann die Krankenkasse die Kosten der erforderlichen Behandlung auch ganz übernehmen.

Die grenzüberschreitenden Dinge sind nicht einfach. Auch umgekehrt wird eher nach Ablehnungsgründen gesucht als nach Möglichkeiten der Erstattung. Was immer bleibt ist der Kulanzweg, da komt es auf jede einzelne Kasse an.

(G. Zisselsberger)

24 Seiten

Kostenlose Broschüre

Download
So funktioniert`s

Selbstunter-
suchung

Download
24 Seiten

Kostenlose Broschüre

Download
This site is registered on wpml.org as a development site. Switch to a production site key to remove this banner.